AGB Stratenschulte Messtechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVK) der Firma Stratenschulte Messtechnik, Brückenstraße 3, 59519 Möhnesee (in der folgenden AGB „STM" genannt) (Inhaber Jürgen Stratenschulte).
Stand Juni 2012

I. Allgemeines
1.
Wir führen alle Verkäufe, Lieferungen und andere Leistungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen aus. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Kauf- und Lieferverträge für Software, Geräte und Zubehör (Hardware).

2.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle geschäftlichen Kontakte, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Bestellung.

3.
Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden und Ergänzungen, bedürfen der Schriftform oder der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch uns.

4.
Unsere Angebote sind freibleibend der Lieferbarkeit, sofern sie nicht als Festangebot bezeichnet sind.


II. Angebote und Vertragsabschluss
1.
Der Vertrag kommt erst mit und nach Maßgabe des Inhaltes der schriftlichen Auftragsbestätigung von STM zu Stande.

2.
Prospekte und Werbungsaussagen welcher Art auch immer, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Leistungsangaben aller Art, Maße, Gewichte und Verbrauchsangaben sind annähernd, beinhalten keine Zusicherung oder Garantiezusage und können verbindlicher Vertragsbestandteil nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch STM werden.

3.
Wir sind berechtigt, die Produkte laufend weiterzuentwickeln. Abweichungen des gelieferten gegenüber dem bestellten Produkt sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Das Einverständnis des Kunden mit der Abweichung wird unterstellt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Lieferung der Ware schriftlich widerspricht.


III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Maßgeblich sind alleine die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung und Berechnung erfolgt in EURO und versteht sich netto ab Werk, ohne Verpackung, Fracht, Versicherung und Zustellgebühren; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.
Es gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:
Bei Kauf von Software oder Hardware sind die Rechnungen ab Rechnungsstellung innerhalb 14 Kalendertagen fällig.
Bei Neukunden oder bei Bestellung eines Komplettsystems (Soft- und Hardware) gelten nachstehend genannte Zahlungsbedingungen:
· 50 % nach Erhalt der Auftragsbestätigung (Zahlungsziel: sofort nach Erhalt der Rechnung, da erst ab Zahlungseingang der Auftrag bearbeitet wird)
· 50 % nach kompletter Auslieferung (Zahlungsziel: ab Rechnungsstellung innerhalb 14 Tagen rein netto.

3.
Der Vertragspartner kommt gegenüber STM ohne gesonderte Mahnung bei Überschreiten des Fälligkeitsdatums in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Vertragspartner STM Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 8 %.

4.
Befindet sich der Vertragspartner nach diesen Bestimmungen in Verzug, muss STM ihm keine Nachfrist setzen, um vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

5.
STM gegenüber kann der Vertragspartner mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nicht aufrechnen. Auch bei laufender Geschäftsverbindung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.

6.
Bei Server basierten Softwarelösungen ist STM berechtigt, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen den Datenserver bis zur vollständigen Bezahlung zu sperren. Dies erfolgt aber nur nach 14 -tägiger vorheriger Ankündigung. Nach erfolgter Zahlung wird der Server wieder freigegeben.


IV. Lieferzeit
1.
Die von uns genannten Lieferdaten sind Richtdaten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung es sei denn, der Kunde wäre zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Falle rechnet die Lieferfrist ab Vollendung der Vorleistung des Vertragspartners.. Die Zusage eines verbindlichen Liefertermins bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2.
STM ist zu Teillieferungen berechtigt.

3.
Werden wir durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, unverschuldete Umstände wie z.B. veränderte behördliche Genehmigungs- oder Gesetzeslage, innere Unruhe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Unterbleiben oder Verzögerung der Eigenbelieferung durch Zulieferer oder Subunternehmer an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um den zur Beseitigung des Hinderungsgrundes notwendigen Zeitraum und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns durch solche Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Behinderung mehr als 2 Monate an, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde wenn ihm die weitere Abnahme infolge der Verzögerung unzumutbar geworden ist. Wir werden bei Eintritt solcher Umstände unverzüglich benachrichtigen.

4.
Wird aus von STM zu vertretenden Gründen ein Liefertermin nicht eingehalten, kann der Vertragspartner nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfirst setzen. Verstreicht diese fruchtlos, so ist der Vertragspartner lediglich zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere jeglicher Schadenersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lieferverzug von STM vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

V Gefahrübergang
1.
Versandweg und Versandmittel wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen.

2.
Wenn der Vertragspartner keine verbindlichen Anweisungen bezüglich des Versandes ab Gefahrenübergang erteilt hat, sorgt STM für den weiteren Versand zum vereinbarten Lieferort auf Kosten des Vertragspartners. In diesem Falle übernimmt STM keine Haftung. STM sorgt von sich aus nicht für eine Transportversicherung. Die Gefahr (Sach-, Preis- und Verzögerungsgefahr) geht in jedem Falle zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem wir die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Sendung bestimmte Person oder Anstalt übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers.

3.
Alle Beanstandungen während des Transportes ab Gefahrenübergang muss der Vertragspartner selbst gegenüber Spediteuren usw. geltend machen.

VI. Gewährleistung und Haftung
1.
Programmfehler in der Software, die innerhalb von 6 Monaten nach Programmübergabe vom Käufer festgestellt werden, werden kostenfrei nach Terminabsprache mit dem Käufer beseitigt. Dabei kann es notwendig sein, dass kurzzeitig die Hardware des Käufers zum Erbringen der Garantieleistung kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Werden am Programm Änderungen vom Benutzer vorgenommen und führt dies zu Fehlern, so erlischt die Gewährleistung. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, etwa für Verzug, für mittelbare oder unmittelbare Schäden sowie für Drittschäden werden ausgeschlossen. Die Haftung wird maximal begrenzt auf den Kaufpreis.

2.
Im Falle von Hardwarelieferung durch STM beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Abweichende Garantieleistungen müssen in der Auftragsbestätigung bei dem jeweiligen Artikel genannt werden. Die Gewährleistung beginnt mit der Gefahrenübernahme durch den Vertragspartner. Bei Selbstbelieferung gelten die Garantiebestimmungen der Hardware-Lieferanten. Die Gewährleistungsfrist bei Selbstbelieferung läuft ab Gefahrenübernahme durch STM. In allen Fällen hat STM die Wahl, den fehlerhaften Liefergegenstand zu reparieren oder auszutauschen. Reparaturen und Ersatzlieferungen führen grundsätzlich nicht zur Verlängerung der Gewährleistung. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, etwa für Verzug, für mittelbare oder unmittelbare Schäden sowie für Drittschäden werden ausgeschlossen. Für extern vorgenommene Montagearbeiten ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wird maximal begrenzt auf den Kaufpreis.

2.1
Bei Ausfall der Messgeräte wird keine Haftung für mögliche Schäden übernommen, die durch die Nichterhebung der Messdaten im Ausfallzeitraum entstehen.

3.
Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb 7 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, STM schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht erkennbar waren, sind STM unverzüglich nach Auftreten innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. STM hat das Recht, vor Durchführung der Gewährleistung den Liefergegenstand zu prüfen.


VII. Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-. Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache(Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

4.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache(Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers aus der gesamten Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Gegenstände Eigentum von STM. STM ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der zu uns gehörenden Gegenstände zu verlangen. Bei Nichtgeltendmachung der Herausgabe bedeutet dies keinen Verzicht hierauf.


VIII Softwareprodukte
1.
Die von STM gelieferten Softwareprodukte werden unterschiedlichen geschützt.

2.
Bei der Auslieferung mit USB-Dongle stellt der Dongle die eigentliche Lizenz dar und ist als solcher sorgfältig zu behandeln. Bei Verlust oder Diebstahl des Dongles können bis zu 100 % der aktuell gültigen Preisliste gem. jeweiliger Ausstattung bei Ersatzlieferung fällig werden.

3.
Bei Auslieferung mit einem Freischaltcode ist die Software in der Regel mit einem PC verknüpft. Hier muss der Kunde nach Auslieferung für eine geeignete Programmsicherung sorgen. Bei PC Wechsel oder defektem PC kann sonst für den neuen Freischaltcode bis zu 100% des aktuellen Kaufpreises verlangt werden.

4.
Bei Serverbasierten Softwareprodukten sind die vom jeweiligen Hersteller genannten Lieferbedingungen zu berücksichtigen.

5.
Bei allen Softwareprodukten ist für die ordnungsgemäße Anwendung, Überwachung und die Folgen der Benutzung allein der Kunde verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Aufzeichnung von Transaktionen, Herstellung von Recovery- Routinen für den Fall einer Fehlfunktion der Software sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Datenverlust.

IX. Mietsysteme
Bei Mietsystemen gelten zusätzlich die jeweiligen gesonderten Mietbedingungen aus dem Mietvertrag.
X. Exportkontrollbedingungen
Für alle Auslandsgeschäfte mit STM gelten die deutschen Außenwirtschaftsbestimmungen.


XI. Schlussbestimmungen
1.
Zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

3.
Gerichtsstand ist Soest.